DAF-Bretten

DAF-Internationaler Freundeskreis Bretten e. V.
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Satzung (Stand 15.03.2018)

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1.1.  Der Verein führt den Namen „DAF - Internationaler Freundeskreis Bretten e.V.“
1.2.  Der Sitz des Freundeskreises ist Bretten.
1.3.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
2.1.  Der Freundeskreis ist eine überparteiliche und überkonfessionelle Organisation, die
sich für die interkulturelle Verständigung einsetzt und das gegenseitige Verständnis
zwischen den Bürgern mit unterschiedlichem kulturellem Hintergrund verbessern will.
2.2.  Der Freundeskreis trägt dazu bei, die Situation unserer Mitbürger ausländischer Her-
kunft zu verbessern.
2.3.  Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch
  • Informations- und Kontaktveranstaltungen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Förderung des internationalen kulturellen Austauschs zwischen verschiedenen
Kulturen, insbesondere durch Kinder- und Jugendarbeit
  • Unterstützung Hilfesuchender bei der Lösung individueller Probleme
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Vereinigungen, mit Institutionen und
Ämtern.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1.  Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
entsprechend der unter § 2 genannten Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüns-
tigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Per-
son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, noch durch unverhält-
nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Personenkreis
4.1.  Die Mitgliedschaft können erwerben
a. natürliche Personen
b. juristische Personen.
4.2.  Mitglied kann nur werden, wer die Ziele des Vereins vorbehaltlos anerkennt.
4.3.  Über den Antrag zur Neuaufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Im Falle der
Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ab-
lehnung bekannt zu geben.
4.4.  Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
4.5.  Auf Antrag des Vorstands kann ein Mitglied durch den erweiterten Vorstand aus fol-
genden Gründen ausgeschlossen werden:
a. bei gröblichem Verstoß gegen die Ziele des Freundeskreises
b. bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Freundeskreises
c. bei Nichtzahlung des Beitrags, nach zweimaliger schriftlicher Mahnung. Vor ei-
nem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtferti-
gung zu geben.

§ 5 Gebühren, Beiträge
Die Höhe der Gebühren und Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Organe
6.1.  Organe des Freundeskreises sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der erweiterte Vorstand
d. die Kassenprüfer
6.2.  Bei allen Sitzungen der Organe des Freundeskreises sowie bei der Mitgliederver-
sammlung sind Protokolle bzw. Berichte mit Teilnehmerlisten anzufertigen. Gefasste
Beschlüsse sind wörtlich in einem vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter unter-
zeichneten Protokoll zu dokumentieren.

§ 7 Mitgliederversammlung
7.1.  Oberstes Organ des Freundeskreises ist die Mitgliederversammlung.
7.2.  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Beisitzer und die Kassenprüfer.
Falls mindestens ein Teilnehmer der Mitgliederversammlung dies wünscht, haben
Abstimmungen geheim zu erfolgen. Für die Wahl der Beisitzer ist Listenwahl möglich.
7.3.  Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf zwei
Jahre gewählt. Ersatz- und Nachwahlen sind zulässig. Als Übergangsregelung nach
Inkrafttreten der Satzungsänderung beträgt die Wahlperiode für den 2. Vorsitzenden,
den Kassenwart, den 1., 3., 5. Beisitzer sowie den 1. Kassenprüfer ein Jahr.
7.4.  Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der spä-
testens zwei Wochen vorher schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, eingela-
den wird, es sei denn, die einzelnen Mitglieder haben einer Einladung per E-Mail zu-
gestimmt.
7.5.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern hierzu ordnungsgemäß einge-
laden wurde. Juristische Personen werden bei Abstimmungen durch einen legitimier-
ten Vertreter repräsentiert.
7.6.  Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend mit gleicher Tagesordnung zu
einer neuen Mitgliederversammlung ein.
7.7.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand entsprechend 7.4.
einberufen werden. Dies kann ebenso auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10
der Mitglieder erfolgen, wobei dann die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist
von 5 Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden muss. Der Vorstand lädt dazu
unter Voranstellung der von den Antragstellern gewünschten Tagesordnungspunkte
ein.

§ 8 Der Vorstand
8.1.  Dem Vorstand gehören an
a. Der/die Vorsitzende
b. Der/die stellvertretende Vorsitzende
c. Der/die Kassenwart/in
d. Der/die Schriftführer/in.
8.2.  Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.

8.3.  Die Vertretung des Vorstandes nach außen gemäß § 26 BGB ist wie folgt geregelt:
  • Der/Die Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt.
  • Der Kassenwart ist zusammen mit einem Vorsitzenden zeichnungsberechtigt.
  • Der Kassenwart ist bis zu einer Höhe von 250,- Euro allein zeichnungsberechtigt.
Eine Splittung höherer Beiträge ist dabei nicht möglich.

§ 9 Der erweiterte Vorstand
9.1.  Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand sowie bis zu 5 Beisitzern.
9.2.  Der erweiterte Vorstand tagt mitgliederöffentlich, mit Ausnahme der Besprechung von
Personalangelegenheiten.

§ 10 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung ist nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder möglich.

§ 11 Auflösung des Freundeskreises
11.1. Die Auflösung des Freundeskreises ist erforderlich, wenn die unter § 2 genannten
Ziele nicht mehr bestehen.
11.2. Die Auflösung des Freundeskreises kann nur durch Beschluss der Mitgliederver-
sammlung mit Dreiviertelmehrheit erfolgen.
11.3. Bei Auflösung des Freundeskreises soll etwa vorhandenes Vermögen dem Kulturre-
ferat der Stadt Bretten übertragen werden mit der Auflage, es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ziele des Freundeskreises zu ver-
wenden.
11.4.  Bei Wegfall der Gemeinnützigkeit bzw. steuerbegünstigter Zwecke gilt §11.3 analog.


KS, DAF Satzung, beschlossen von MV 15.03.2018

DAF – Internationaler Freundeskreis Bretten e.V.

Bretten, den 15.03.2018


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